Bundesgesundheitsminister Lauterbach hat umfassende Reformen fĂŒr 2023 angekĂŒndigt. Die KrankenkassenbeitrĂ€ge werden steigen und es wird auch ein wenig elektronischer fĂŒr Patienten.
Mehr Orientierung zu Mindestmengenregelungen in KrankenhÀusern
Auf den Internetseiten des Instituts fĂŒr QualitĂ€tssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) können sich Patientinnen und Patienten kĂŒnftig darĂŒber informieren, welche Krankenhausstandorte in der nĂ€heren und weiteren Umgebung berechtigt sind, bestimmte planbare und mindestmengenrelevante stationĂ€re Leistungen zu erbringen. Die Mindestmengenregelung wurde 2004 eingefĂŒhrt, um durch Erfahrung und Routine die QualitĂ€t bei medizinischen Leistungen und Eingriffen von hoher KomplexitĂ€t zu gewĂ€hrleisten. Dazu zĂ€hlen beispielsweise Nieren- und Lebertransplantationen, die Versorgung von FrĂŒh- und Neugeborenen oder Kniegelenk-Totalendoprothesen. Auf der Internetseite des IQTIG kann man Postleitzahl und den geplanten Eingriff eingeben und erhĂ€lt entsprechende Krankenhausstandorte in seiner NĂ€he angezeigt, die die Mindestmengen erreichen.
Elektronische Patientenakte erhÀlt weitere Funktionen
2023 wird die elektronische Patientenakte (ePA) um neue Funktionen erweitert. Versicherte können dann in ihrer ePA weitere medizinische Informationen wie Daten zur ArbeitsunfĂ€higkeit in Form der elektronischen ArbeitsunfĂ€higkeitsbescheinigung, die Teilnahme an strukturierten Behandlungsprogrammen bei chronischen Krankheiten oder digitale Gesundheitsanwendungen speichern. Seit Januar 2021 können alle gesetzlich Krankenversicherte die elektronische Patientenakte nutzen â zumindest theoretisch.
E-ArbeitsunfĂ€higkeitsbescheinigung wird fĂŒr Arbeitgeber verpflichtend
Seit 2022 ist der Versand der elektronischen ArbeitsunfĂ€higkeitsbescheinigung (eAU) an die Krankenkassen fĂŒr alle Ărzte verbindlich. Ab 2023 sind auch Arbeitgeber verpflichtet, am Meldeverfahren zur elektronischen ArbeitsunfĂ€higkeitsbescheinigung teilzunehmen. KĂŒnftig rufen Arbeitgeber die AU fĂŒr gesetzlich versicherte Arbeitnehmer digital bei der zustĂ€ndigen Krankenkasse ab. Arbeitnehmer mĂŒssen ihrem Arbeitgeber dann keine Bescheinigung mehr ĂŒber ihre Krankmeldung vorlegen. Sie bekommen allerdings vom Arzt noch immer eine ArbeitsunfĂ€higkeitsbescheinigung auf Papier ausgestellt, um ihre Krankmeldung ggf. beweisen zu können. An den allgemeinen Regelungen, wie man sich gegenĂŒber dem Arbeitgeber krankmeldet, Ă€ndert sich nichts.
KrankenkassenbeitrÀge steigen
Die BeitrĂ€ge der gesetzlichen Krankenkassen steigen 2023 um 0,3 Prozentpunkte auf durchschnittlich 16,2 Prozent des Bruttolohns. Das ergibt sich aus dem im Herbst verabschiedeten GKV-Finanzstabilisierungsgesetz der Bundesregierung. Mit der Erhöhung soll ein Finanzdefizit der gesetzlichen Krankenkassen von 17 Milliarden Euro abgeschwĂ€cht werden. Auch die BeitrĂ€ge fĂŒr Privatversicherte steigen. Wie der Verband der Privaten Krankenversicherung schreibt, erhöhen sich die BeitrĂ€ge der Krankversicherung um durchschnittlich 3,7 Prozent. Auch in der privaten Pflege werden die BeitrĂ€ge zum 1. Januar erhöht. Der durchschnittliche Beitrag liegt dann fĂŒr Angestellte und SelbststĂ€ndige bei etwa 104 Euro pro Monat. Grund seien die Anpassungen der Pflegereform.
Beitragsbemessungsgrenze wird erhöht
Ab 1. Januar werden die Bemessungsgrenzen fĂŒr die gesetzliche Krankenversicherung und die Pflegeversicherung nach oben angepasst. Die Beitragsbemessungsgrenze ist die maĂgebende RechengröĂe fĂŒr die Sozialversicherung. Bis zur Beitragsbemessungsgrenze ist das Einkommen eines BeschĂ€ftigten beitragspflichtig, alles darĂŒber ist beitragsfrei. 2023 steigt die Beitragsbemessungsgrenze auf 59 850 Euro im Jahr (monatlich 4987,50 Euro) und die Versicherungspflichtgrenze auf jĂ€hrlich 66 600 Euro (monatlich 5550 Euro). Wer mehr als diesen Betrag verdient, kann sich privat krankenversichern lassen. Aufgrund der Anpassungen der Beitragsbemessungsgrenze und der Erhöhung des Zusatzbeitrages fĂŒr die gesetzlichen Krankenkassen erhöht sich der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung allerdings um etwas mehr als 20 Euro monatlich. Wie der Verband der Privaten Krankenversicherung bekannt gibt, gilt auch diese Ănderung ab 1. Januar 2023.
Kinderkrankentage und Impflicht
Aufgrund der noch immer hohen Corona-Infektionszahlen hat die Bundesregierung die erweiterte Kinderkrankregelung bis zum 7. April verlĂ€ngert. Jeder gesetzlich Versicherte Elternteil hat demnach Anspruch auf maximal 30 Arbeitstage Kinderkrankengeld pro Kind. Bei mehreren Kindern sind es maximal 65 Tage. Alleinerziehende haben Anspruch auf 60 Arbeitstage oder â bei mehreren Kindern â auf maximal 130 Tage. Das Kinderkrankengeld betrĂ€gt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettogehalts. Mit Ende des Jahres 2022 lĂ€uft auĂerdem die gesetzliche Impfpflicht fĂŒr BeschĂ€ftige im Gesundheitsbereich aus. Personal an Kliniken, in Pflegeheimen und Ă€hnlichen Einrichtungen mussten seit MĂ€rz 2022 nachweisen, dass sie vollstĂ€ndig gegen COVID-19 geimpft sind oder von einer Erkrankung genesen waren. Wurde der Nachweis oder ein Attest nicht erbracht, konnten GesundheitsĂ€mter TĂ€tigkeits- oder Betretungsverbote aussprechen. Auch konnte eine GeldbuĂe von bis 2500 Euro verhĂ€ngt werden. Die einrichtungsbezogene Impfpflicht war im Paragraf 20a des Infektionsschutzgesetzes geregelt.
Anspruch auf Àrztliche Zweitmeinung erweitert
Ab 1. Januar 2023 haben Patientinnen und Patienten auch Anspruch auf eine Ă€rztliche Zweitmeinung vor einer geplanten Entfernung der Gallenblase. Ărzte mĂŒssen bei der Indikationsstellung auf den Anspruch zur Einholung einer Zweitmeinung hinweisen. Mit dem Beschluss erweitert der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) seine Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren um einen weiteren planbaren Eingriff. Ein rechtlicher Zweitmeinungsanspruch besteht aktuell bei den Eingriffen zur Amputation beim diabetischen FuĂsyndrom, an Gaumen- oder Rachenmandeln, an der WirbelsĂ€ule, bei einer GebĂ€rmutterentfernung oder bei Herzrhythmusstörungen, bei denen eine elektrophysiologische Herzkatheteruntersuchung oder eine Verödung von Herzgewebe (Ablation) empfohlen wird. Ebenso sind Zweitmeinungen bei Gelenkspiegelungen an der Schulter und bei Implantation einer Knie Endoprothese gesetzlich möglich.
Quelle:ots
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